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100% der Miete muss ein Mieter nur dann zahlen, wenn die Wohnung zu 100% in Ordnung ist. Jeder Mangel in der Wohnung ist ein Fall der Mietminderung, so der Deutsche Mieterbund. Das bedeutet, dass Heizung, Warmwasserboiler oder auch der Aufzug einwandfrei funktionieren müssen. Nirgends darf Wasser oder Schimmel an den Wänden auftreten. Das Gesetz besagt des Weiteren, dass es irrelevant ist, ob der Vermieter die Mängel verschuldet hat – so sind auch lärmende Nachbarn ein Grund für eine Minderung der Zahlungen, denn Lärm beeinträchtigt die Lebensqualität. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Miete eigenständig zu mindern, wenn die Mängel erheblich sind. Dabei wird die Bruttomiete, also die Miete nebst Vorauszahlungen für alle Betriebskosten, als Grundlage angesetzt. Kleine Mängel reichen als Begründung für dieses Vorgehen allerdings nicht aus, so muss der Mieter die Schäden richtig einschätzen. Bei einer Heizung, die im Winter nicht funktioniert, kann während dieser Jahreszeit die Miete um sogar 100% gemindert werden, ebenso im Fall dass zum Beispiel eine mitgemietete Einbauküche beim Einzug fehlt. Vor der Verringerung der Zahlungen muss der Vermieter allerdings informiert werden, damit sie rechtens sind. Bei der Verschlimmerung des Schadens ohne Benachrichtigung des Vermieters haftet außerdem der Mieter. Bei einem defekten Dach sollte der Vermieter sechs Wochen Zeit für die Reparatur haben, bei einem Heizungsausfall im Winter ein bis zwei Tage. Mängel müssen bewiesen werden, daher sollten Schimmelflecken fotografiert werden und bei Lärm Zeugen oder Sachverständige berufen werden. Eine Mietminderung für einen laufenden Monat kann mit der Miete des Folgemonats verrechnet werden, bei der Berechnung ist wichtig einzubeziehen, wie lange der Schaden vorlag.